Schneider Electric ermutigt seine Mitarbeiter, umweltfreundlichere Verkehrsmittel zu nutzen

Seit Juli können Mitarbeiter der Schneider Electric-Gruppe von einem nachhaltigen Mobilitätspaket profitieren, wenn sie regelmäßig Fahrgemeinschaften, das Fahrrad oder den Roller für den Weg zur Arbeit nutzen. Dies geschah auf Grundlage einer Änderung der Vereinbarung zur Lebensqualität am Arbeitsplatz vom 3. Juni. Hierzu gehören auch Bestimmungen zur Förderung der Nutzung von Elektro- und Plug-in-Hybridfahrzeugen. Der Konzern hat sich zudem verpflichtet, bis 2025 ein Drittel seiner Fahrzeugflotte zu elektrifizieren.

Unterzeichnet von der CFDT, sieht diese Änderung insbesondere die Einführung eines Pakets für nachhaltige Mobilität vor, das die Übernahme der Transportkosten für die Fahrten der Arbeitnehmer zur Arbeitsstätte ermöglicht, sofern diese bestimmte umweltverträgliche Verkehrsmittel nutzen. Sie gilt für alle Konzernunternehmen und endet am 28. Juni 2022 mit dem Ende der ursprünglichen Vereinbarung.

Umsetzung eines nachhaltigen Mobilitätspakets…

Das Paket für nachhaltige Mobilität (FMD) steht bei regelmäßiger Nutzung von Fahrgemeinschaften (eigenes oder gemietetes Fahrzeug), Fahrrädern (eigenes oder gemietetes) oder Rollern (nur gemietet) zur Verfügung. Darüber hinaus plant der Konzern Maßnahmen, um die Nutzung von Elektro- oder Hybridfahrzeugen zu fördern.

Anspruchsberechtigt sind Arbeitnehmer ohne Firmenfahrzeug sowie mit unbefristeten oder befristeten Arbeitsverträgen und Werkstudenten und Praktikanten unter den für das jeweilige Verkehrsmittel festgelegten Bedingungen. Teilzeitbeschäftigte kommen unter den gleichen Bedingungen wie Vollzeitbeschäftigte in den Genuss des Anspruchs, wenn ihr Beschäftigungsgrad über 50 % liegt, und unter angepassten Bedingungen, wenn er unter oder gleich 50 % liegt.

…für die Entwicklung von Fahrgemeinschaften…

Die im Rahmen der FMD gewährte Pauschale ist für Arbeitnehmer bestimmt, unabhängig davon, ob sie Fahrer oder Passagiere sind, und wird ab einem Schwellenwert von mindestens 80 Fahrten pro Kalenderjahr ausgelöst (40 für Arbeitnehmer mit einem Beschäftigungsgrad von höchstens 50 %). Der Mindestbetrag ist auf 80 € (also 1 € pro Fahrt) festgelegt, darf aber 200 € pro Jahr nicht überschreiten. Die Zahlung erfolgt auf einmal „im Januar des Jahres N+1“.

Arbeitnehmer müssen systematisch eine Plattform zur Vermittlung von Fahrern und Fahrgästen nutzen und bis zum 15. Januar des Jahres N+1 einen entsprechenden Nachweis sowie eine eidesstattliche Erklärung über die Nutzung von Fahrgemeinschaften vorlegen.

…und die Nutzung von Fahrrädern oder Rollern

Auch bei der Nutzung eines privaten oder über einen Mobilitätsdienst gemieteten Fahrrads (mit oder ohne Elektrounterstützung) oder eines Motorrollers (mit oder ohne Elektrounterstützung) bei einem Verleihservice können Sie von der FMD profitieren. Dabei gelten die gleichen Schwellenwerte wie bei der Nutzung von Fahrgemeinschaften, jedoch andere Bedingungen.

Sie können somit einmalig und auf Antrag von einem Arbeitgeberzuschuss von maximal 40 € für den Kauf einer Sicherheitsausrüstung (zertifizierte retroreflektierende Weste, Helm) profitieren. Ein zusätzlicher Zuschuss kann außerdem einmal jährlich die Erstattung der mit der normalen Nutzung des Fahrrads verbundenen Wartungs-/Reparaturkosten innerhalb der Obergrenze von 40 € ermöglichen. Diese beiden Zulagen werden auf einmal im Januar des Jahres N+1 ausgezahlt.

Um die FMD-Leistungen in Anspruch nehmen zu können, müssen Arbeitnehmer einen Nachweis über den Kauf von Sicherheitsausrüstung oder über die Kosten für die Fahrradwartung sowie eine eidesstattliche Erklärung über die regelmäßige Nutzung des Fahrrads oder Rollers vorlegen.

Entwicklung der Elektromobilität

Die Gruppe verpflichtet sich, bis zum 28. Juni 2022 an allen Standorten mindestens die Installation einer Ladestation für Elektrofahrzeuge sicherzustellen, sofern der jeweilige Standort über private Parkplätze verfügt und die erforderliche Stromversorgung verfügbar ist. Den Mitarbeitern werden diese Terminals mit entsprechendem Zugangs- und Zeitmanagement kostenfrei zur Verfügung gestellt.

Der Konzern weist zudem darauf hin, dass er seinen Mitarbeitern im Rahmen von Angeboten Vorzugstarife beim Kauf von Terminals zur Installation zu Hause gewährt. In diesem Änderungsantrag verpflichtet er sich, diese Praktiken fortzusetzen.

Homogenisierung der Teilnahme am öffentlichen Verkehr

Die Novelle beinhaltet zudem die Verpflichtung des Konzerns, seinen herkömmlichen Beteiligungsanteil bei der Erstattung von Abonnementskosten für den öffentlichen Personennahverkehr und öffentliche Fahrradverleihdienste auszuweiten. Dieser Wert ist im gesamten Gebiet bislang unterschiedlich, wird nun aber auf allen Standorten auf 75 % festgelegt.

Geräteansammlung

Es wird möglich sein, „FMD-Fahrrad-/Roller-Zuschüsse mit der Deckung von Abonnements für öffentliche Fahrradverleih-/öffentliche Transportdienste zu kombinieren“, bis zu einem Gesamtbetrag von maximal 500 € pro Jahr und pro Mitarbeiter, befreit von CSG/CRDS-Sozialversicherungsbeiträgen und Einkommensteuer.

Die Kombination aus FMD-Fahrrad-/Roller- bzw. Carpooling-Systemen und der kostenlosen Ladung/Stromversorgung von Elektro- bzw. aufladbaren Hybridfahrzeugen befindet sich bis zum 28. Juni 2022 in der Testphase.

Allerdings müssen sich Arbeitnehmer, die sowohl mit dem Fahrrad/Roller als auch in Fahrgemeinschaften unterwegs sind, für eine der beiden Möglichkeiten entscheiden, um in den Genuss der FMD-Zulage zu kommen.

Einige Anfragen aus der CFDT sind immer noch nicht zufrieden

Trotz dieser Vereinbarung, die sanftes Reisen und insbesondere die Nutzung von Fahrrädern fördert, CFDT bleibt abzuwarten, ob über die Sicherung von Fahrradabstellplätzen nachgedacht werden kann. Tatsächlich wurden zwei Diebstähle auf den Geländen von Technopole und Intencity gemeldet. Es wurden zwar einige Verbesserungen vorgenommen, diese reichen jedoch noch immer nicht aus.

Der Arbeitgeber gilt als Verwahrer der persönlichen Gegenstände seiner Arbeitnehmer (Kleidung, Fahrzeug, Mobiltelefon usw.). Sie muss daher alle geeigneten Mittel einsetzen, um ihre ordnungsgemäße Erhaltung sicherzustellen. Er haftet für Diebstähle und Schäden auf dem Firmengelände. Es handelt sich um eine vertragliche, also aus dem Arbeitsvertrag resultierende Haftung.

Für CFDTDer Arbeitgeber muss dem Arbeitnehmer daher einen Schadenersatz leisten, wenn dieser Opfer eines Diebstahls oder einer Beschädigung wird.

Da eine Haftung des Arbeitgebers in den Gesetzestexten nicht vorgesehen ist, obliegt die Entscheidung im Konfliktfall dem Richter.

Der Arbeitnehmer kann sich daher an den Arbeitsgericht.